Update: Verlustrücktrag im VZ 2019

Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen die angekündigte Sofortmaßnahme eines unterjährigen pauschalierten Verlustrücktrags konkretisiert.

Antragsberechtigt sind nur einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Veranlagungszeitraum 2020 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Werden daneben noch andere Einkünfte erzielt, hindert das einen pauschalierten Verlustrücktrag nicht. Weiterhin muss der Antragsteller von der sog. Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den laufenden Veranlagungszeitraum einen nicht unerheblichen steuerlichen Verlust erwartet.

Liegen die Voraussetzungen vor, so wird auf Antrag ein Verlustrücktrag von pauschal 15 % der maßgeblichen Einkünfte gewährt, die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, höchstens jedoch 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung dieses Verlustrücktrags werden sodann die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und festgesetzt, womit ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen entsteht.

Der Verlustrücktrag kann unterjährig jedoch nur für die Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Veranlagung für 2019 kann ein Verlustrücktrag dagegen erst erfolgen, wenn die Veranlagung für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020 abgeschlossen und ein Verlust festgestellt ist. Daher wird mit dem Abschluss der Veranlagung für 2019 in der Regel eine Nachzahlungspflicht des Steuerpflichtigen in Höhe der zuvor erstatteten Vorauszahlungen entstehen.

Um die durch die Sofortmaßnahme gewonnene Liquidität zu erhalten, wird diese Nachzahlung auf Antrag bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 – d.h. bis ins Jahr 2021 – zinslos gestundet, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einem nicht unerheblichen steuerlichen Verlust für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann. Die gestundete Nachzahlung entfällt, wenn in der Veranlagung für 2020 tatsächlich ein rücktragungsfähiger Verlust entsteht, der dem vorgenommenen unterjährigen Verlustrücktrag entspricht. Soweit ein hinreichender Verlust dann nicht vorliegt oder der Steuerpflichtige auf einen Verlustrücktrag verzichtet, ist die Nachzahlung nach Ablauf der Stundung zu entrichten.

Bei der Stellung entsprechender Anträge unterstützen wir Sie gerne!

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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