Arbeitsschutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie

Vergangene Woche hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Hierdurch soll ein betrieblicher Infektionsschutz gewährleistet werden, der ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft, um so die Rückkehr zur wirtschaftlichen Vorkrisen-Leistung zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck sieht der neue Arbeitsschutzstandard ein breites Spektrum an technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen vor. Die wichtigsten Vorgaben im Überblick:

  • Möglichst im gesamten Betrieb, insbesondere bei der Arbeitsplatzgestellung, ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstands von 1,5 Metern sicherzustellen. Ist das nicht erreichbar, müssen alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden – etwa transparente Schutzabtrennungen, die bei Publikumsverkehr am Arbeitsplatz ohnehin installiert werden sollen. Der Sicherheitsabstand ist auch in Pausenräumen, in Kantinen und bei der Nutzung von Verkehrswegen einzuhalten. Eine Entstehung von Warteschlagen soll nach Möglichkeit vermieden werden; notfalls muss die Schließung von Kantinen u.Ä. erwogen werden. Wo erfahrungsgemäß Personenversammlungen entstehen, sind die Abstände entsprechend zu markieren, z.B. mit Klebeband.
  • Grundsätzlich sind Büroarbeiten nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Das gilt insbesondere, wenn die Büroräume andernfalls von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten.
  • Im Übrigen ist die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und Gemeineinrichtungen durch zeitliche Entzerrung zu verringern, insbesondere durch gestaffelte Arbeits- und Pausenzeiten. Möglichst dieselben Beschäftigten sollen zu gemeinsamen Schichten eingeteilt werden, um wechselnde Kontakte von Betriebsangehörigen zu vermeiden.
  • Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollen auf das absolute Minimum reduziert werden. Stattdessen sollen technische Kommunikationsalternativen zur Verfügung gestellt werden, etwa Telefon- oder Videokonferenzen. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss auch hier ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden.
  • Der Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten ist zu minimieren. Soweit unvermeidbar, soll ein Zutritt möglichst dokumentiert werden.
  • Können Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden oder besteht unvermeidbarer Kontakt zu anderen Personen, sind Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen.
  • Im gesamten Betrieb ist eine ausreichende Reinigung und Hygiene sicherzustellen, wozu insbesondere auch eine ausreichende Lüftung zählt.
  • Arbeitsabläufe mit Kontakt außerhalb der Betriebstätte sind auf die Möglichkeit des vereinzelten Arbeitens zu untersuchen. Andernfalls sind die Beschäftigten möglichst in kleine, feste Teams von 2 bis 3 Personen einzuteilen, um wechselnde Kontakte von Betriebsangehörigen zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen nach Möglichkeit auch Fahrzeuge nicht gemeinsam genutzt werden. Darüber hinaus sind bestimmte Fahrzeuge einem kleinen, festen Personenkreis zuzuweisen. Die Innenräume von Dienstfahrzeugen sind regelmäßig zu reinigen und mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion auszustatten. Allgemein sollen Fahrten möglichst minimiert werden.
  • Werkzeuge und andere Arbeitsmittel sind, soweit möglich, personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, sind Arbeitsmittel regelmäßig zu reinigen. Notfalls müssen geeignete Schutzhandschuhe verwendet werden, soweit hierdurch nicht andere Arbeitsrisiken geschaffen werden. Dagegen ist Arbeitsbekleidung ausschließlich personenbezogen zu benutzen und regelmäßig zu reinigen.
  • Es sind Vorkehrungen zur raschen Aufklärung von Corona-Verdachtsfällen zu schaffen, insbesondere eine nach Möglichkeit kontaktlose Fiebermessung im Betrieb. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen wie Fieber, Husten oder Atemnot sind dazu aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen und in jedem Fall bis zu einer ärztlichen Abklärung zuhause zu bleiben. Im Fall von bestätigten Infektionen sollen diejenigen Personen zu ermitteln sein, bei denen ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
  • Über die Arbeitsschutzmaßnahmen ist innerhalb des Betriebes zu informieren und eine umfassende Kommunikation zu ermöglichen. Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich zu machen, z.B. durch Hinweisschilder oder Aushänge. Auf die Einhaltung der Hygieneregeln ist hinzuweisen.
  • Eine arbeitsmedizinische Vorsorge, auch im Hinblick auf psychische Belastungen, ist sicherzustellen.

Weiterführende Links:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

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