Steuern in der Corona-Krise / unterjähriger Verlustrücktrag

Am Mittwoch, dem 23. April 2020, hat der Koalitionsausschuss unter anderem neue Steuererleichterungen für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen.

Dabei handelt es sich um die Billigkeitsmaßnahme eines unterjährigen Verlustrücktrags: Statt den Steuerbescheid für den laufenden Veranlagungszeitraum abwarten zu müssen, darf der für das Jahr 2020 absehbare Verlust auf Antrag bereits jetzt mittels eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags mit den Vorauszahlungen aus dem Jahr 2019 verrechnet werden. Selbständige, Unternehmer und Landwirte können so bis zu 15 % ihres Gewinns ausgleichen, der den Vorauszahlungen zugrunde gelegt wurde, maximal jedoch 1 Mio. Euro. Auf diesem Wege soll Liquidität für krisenbetroffene Unternehmen geschaffen werden, indem eigentlich erst nach Ende des Veranlagungszeitraums eintretende Steuerentlastungen vorgezogen werden.
Derzeit dauert die Abstimmung zwischen Bund und Ländern um die Umsetzung der beschlossenen Maßnahme noch an.


Bei Rückfragen zu steuerlichen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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