Soforthilfe für mittelständische Unternehmen im Saarland

Seit Mittwoch, dem 15. April 2020, kann im Saarland die „Mittelstandshilfe Corona“ beantragt werden. In diesem Rahmen sollen mittels Liquiditätshilfen Unternehmen und selbständige Freiberufler mit über 10 bis zu 100 Beschäftigten unterstützt werden, die infolge der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen soll gesichert, Liquiditätsengpässe sollen nachrangig kompensiert und Arbeitsplätze erhalten werden.

Es handelt sich um eine Billigkeitsmaßnahme, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Anträge können ausschließlich elektronisch und bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion) und selbständige Freiberufler mit über 10 bis zu 100 Beschäftigten nach Vollzeitäquivalenten, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmer oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind, ihren Hauptsitz im Saarland haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Dazu zählen auch Vereine, wenn sie sich nicht überwiegend aus Mitgliederbeiträgen finanzieren und der wirtschaftlichen Tätigkeit keine untergeordnete Bedeutung zukommt. Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Der Antragsteller darf sich jedoch nicht bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben.

Voraussetzung für die Förderung ist ein glaubhaft zu versichernder Liquiditätsengpass infolge der Covid-19-Pandemie. Ein solcher Liquiditätsengpass liegt insbesondere vor, wenn ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent vorliegt – verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz, bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate im Vorjahr – oder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind.

Im Fall einer Neugründung ist für die Zwecke der Umsatzlage statt auf das Vorjahr auf den Vormonat abzustellen. Liquiditätsengpässe, die vor dem Frühjahr 2020 entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden. Private Rücklagen müssen nicht aufgebraucht werden, um die Mittelstandshilfe zu beantragen.

Die Liquiditätshilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers (u.a. Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) für drei aufeinanderfolgende Monate ab Antragstellung, der anzugeben ist. Dagegen werden Personalkosten und private Lebenshaltungskosten nicht von der Soforthilfe abgedeckt. Wird dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Mietnachlass von mindestens 20 % gewährt, kann der betriebliche Aufwand für fünf statt drei Monate angesetzt werden.

Der maximale Förderbetrag richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und beläuft sich bei Antragsberechtigten mit 11 bis zu 24 Beschäftigten auf 15.000 Euro, bei 25 bis zu 49 Beschäftigten auf 20.000 Euro und bei 50 bis zu 100 Beschäftigten auf 25.000 Euro. Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber gehen in die Beschäftigtenzahl ein, Auszubildende können hingegen unberücksichtigt bleiben.

Bei verbundenen Unternehmen kommt es sowohl für den Liquiditätsengpass als auch für die Anzahl der Beschäftigten auf das Gesamtunternehmen an; eine mehrfache Beantragung der Hilfe ist dann nicht möglich. Betreibt eine natürliche Person dagegen mehrere (nicht verbundene) Unternehmen, so kann der Antrag für jedes Unternehmen gesondert gestellt werden.

Die Liquiditätshilfe kann mit anderweitigen staatlichen Hilfen kumuliert werden, wenn die bisherigen Hilfen die existenzbedrohliche Wirtschaftslage des Unternehmens nicht abwenden konnten. Soweit durch die Kumulation allerdings eine Überkompensation des Engpasses eintritt, sind die Mittel zurückzuzahlen. Dabei ist aber zu beachten, dass aufgrund der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 die einem Unternehmen im Zeitraum vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährten Hilfen einen Höchstbetrag von 800.000 Euro (120.000 Euro bei Unternehmen aus dem Fischereisektor, 100.000 Euro bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) nicht überschreiten dürfen.

Links:
Informationen
Antragstellung
Förderrichtlinie
Bundesregelung Kleinhilfen 2020

Bei Fragen zur Antragstellung unterstützen wir Sie gerne!

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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