Der Bundestag und Bundesrat haben die Vorschläge der Bundesregierung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 umgesetzt.
Durch die Gesetzesänderung sind Geschäftsführer und Vorstände nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Für Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig waren, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen und, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zieht Folgeregelungen nach sich:
- Geschäftsführer / Vorstände dürfen Zahlungen leisten, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, ohne dass sie eine persönliche Inanspruchnahme fürchten müssen.
- Die Gewährung von Darlehen und deren Besicherung bis zum 30.09.2020 werden nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung behandelt.
- Kredite, die bis zum 30.09.2020 gewährt werden, können bis zum 30.09.2023 zurückgezahlt werden, ohne dass dies als Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ist. Dies gilt auch für die Gewährung von Sicherheiten. Betroffen sind nicht nur Darlehen von Banken, sondern auch Gesellschafterdarlehen.
- Weiterhin werden die Anfechtungsrechte eines späteren Insolvenzverwalters erheblich eingeschränkt.
Gleichwohl kann der Weg eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens im Einzelfall ein sinnvoller Weg sein. Wir beraten Sie als Sanierungsberater oder bei der Erstellung von Sanierungsgutachten.