Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Nach dem die Finanzverwaltungen von Bund und Länder bereits reagiert haben, ziehen die Sozialversicherungsträger nach. Nach Auskünften der Krankenkassen-Spitzenverbände ist eine zinslose Stundung von Beiträgen für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung möglich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist die fälligen Beiträge zu entrichten. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den zuständigen Krankenkassen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten und Modalitäten einer Stundung abzuklären.

Wir unterstützen Sie bei entsprechenden Anträgen bei den Sozialversicherungsträgern. Als Ansprechpartner in unserer Praxis steht Ihnen Herr Steuerberater Eike Steffen Mast (eike.mast@gottschalk-partner.de; Telefon: 0681/99689-34) zur Verfügung.



Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web