Nach dem die Finanzverwaltungen von Bund und Länder bereits reagiert haben, ziehen die Sozialversicherungsträger nach. Nach Auskünften der Krankenkassen-Spitzenverbände ist eine zinslose Stundung von Beiträgen für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung möglich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist die fälligen Beiträge zu entrichten. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den zuständigen Krankenkassen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten und Modalitäten einer Stundung abzuklären.
Wir unterstützen Sie bei entsprechenden Anträgen bei den Sozialversicherungsträgern. Als Ansprechpartner in unserer Praxis steht Ihnen Herr Steuerberater Eike Steffen Mast (eike.mast@gottschalk-partner.de; Telefon: 0681/99689-34) zur Verfügung.