Staatshilfen des Bundes

Soforthilfeprogramm des Bundes angesichts der Corona-Pandemie
Mit Wirkung vom 30. März 2020 hat nun auch der Bund ein Soforthilfe-Programm angesichts der Covid-19-Pandemie aufgelegt. Anträge können ab sofort und bis spätestens zum 31. Mai 2020 bei den einzelnen Ländern gestellt werden, die die Auszahlung der Förderhilfe übernehmen.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu zehn Beschäftigten – berechnet nach Vollzeitäquivalenten –, die wirtschaftlich am Markt tätig sind, ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Die Antragsteller müssen versichern, dass sie infolge der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Das Unternehmen darf sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, können nicht bezuschusst werden.

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen als Auswirkung der Covid-19-Pandemie gewährt der Bund einen einmaligen Zuschuss für drei Monate, gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten. Förderfähige Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro und Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.

Grundsätzlich kann die Soforthilfe des Bundes mit anderen staatlichen oder unionsrechtlichen Hilfen kumuliert werden. Soweit hierdurch allerdings eine Überkom-pensation eintritt, sind Förderungen zurückzuzahlen.

Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, wird allerdings bei den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt. Steuerliche Auswirkungen hat der Zuschuss also erst, sobald für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgegeben und ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Die Antragstellung erfolgt bei dem jeweils zuständigen Bundesland:

Das Land NRW hat seinen (einheitlichen) Antrag nun ausdrücklich auf das Bundesprogramm “Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige” erweitert.
Den Antrag finden Sie hier: https://www.soforthilfe-corona.nrw.de/
Informationen: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

In Rheinland-Pfalz können nun Anträge auf die Bundeshilfe bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (per Mail an CSH@isb.rlp.de) gestellt werden. DEn Antrag finden Sie unter https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Auch das Land Hessen hat mittlerweile einen Antrag online gestellt. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier.

Baden-Württemberg hat sein Landesprogramm “an die zu erwartenden Konditionen des Bundesprogramms” angepasst, spricht aber immer noch vom “kommenden” Bundesprogramm. Den Antrag finden Sie hier. Die Einreichung erfolgt durch Upload unter dieser Adresse.

Den Antrag für Bayern finden Sie hier.

Der Antrag auf Soforthilfe im Saarland ist über dieses Webformular zu stellen.

 

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web