Als Reaktion auf die sich zuspitzende Krisensituation infolge der Covid-19-Pandemie und der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 28. März 2020 einen milliardenschweren Wirtschaftsstabilierungsfonds (WSF) zur Stützung der Realwirtschaft geschaffen.
Der WSF soll großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung ergreifen und vorrangig relevanten, großen Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und Zuliefererstrukturen, dienen. Hierdurch sollen das Sonderprogramm der KfW flankiert und Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Liquiditätsengpässe zu überwinden und die Kapitalbasis von Unternehmen zu stärken, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt hätte.
Dafür stehen dem WSF zwei Werkzeuge zur Verfügung, über deren Einsatz das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf eine Stabilisierungsmaßnahme besteht jedoch nicht.
Der WSF ist zum einen ermächtigt, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 400 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Außerdem ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben. Durch solche Garantien soll das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Werthaltigkeit der garantierten Schuldtitel und Verbindlichkeiten der Unternehmen gestärkt werden.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass sich der WSF bis zur Höhe von insgesamt 100 Milliarden Euro durch verschiedene Kapitalisierungsmaßnahmen an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligt, insbesondere durch stille Beteiligungen oder den Erwerb von Unternehmensanteilen. Eine Beteiligung durch den WSF soll allerdings nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens besteht und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Eine angemessene Vergütung ist zu vereinbaren.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die Schwellenwerte der Definition für KMU überschreiten. Das Unternehmen muss also in den letzten beiden bereits finanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt haben:
– Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
– mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und
– mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Nach eigenem Ermessen kann aber auch über Anträge von Unternehmen entschieden werden, die diese Schwellenwerte nicht überschreiten, wenn sie in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten (vorrangig informationstechnischen) Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Ausgenommen sind Unternehmen des Finanzsektors und Kreditinstitute.
Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsinstrumente nicht zur Verfügung stehen und durch die Stabilisierungsmaßnahme muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Antragsteller dürfen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Außerdem müssen die Unternehmen Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten; insbesondere sollen sie einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zur Sicherstellung der Voraussetzungen können mit den Begünstigten Auflagen vereinbart werden.
Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. In diesem Rahmen aufgenommene Beteiligungen des WSF können auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauern, soweit es erforderlich ist, um Anteile an Kapitalbeteiligungen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
Während Garantieübernahmen grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen nach sich ziehen, kann das für Rekapitalisierungsmaßnahmen anders aussehen. Daher sieht das Gesetz Sondervorschriften vor, die solche steuerlichen Folgen aussetzen, und auch für andere, mit dem WSF vergleichbare Einrichtungen gelten, die durch andere inländische Gebietskörperschaften (insbesondere die Bundesländer) errichtet werden.
Vor allem sollen Stabilisierungsmaßnahmen nicht zum Untergang bestehender Verlustvorträge führen. So ist § 15 Abs. 3 UmwStG nicht anzuwenden, sofern Abspaltungen nach § 15 Abs. 1 UmwStG notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen sind, d.h. verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und Zinsvorträge nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG sowie EBITDA-Vorträge nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG verbleiben bei der übertragenden Körperschaft. Auch § 8c KStG und § 10a GewStG finden beim Erwerb von Stabilisierungsmaßnahmen durch den Fonds keine Anwendung. Weiterhin sind die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes für den Tatbestand von § 1 Abs. 2a GrEStG bleiben Anteilserwerbe durch den Fonds außer Betracht. Schließlich ist von den Unternehmen für Kapitalerträge des WSF ein Abzug der Kapitalertragsteuer nicht vorzunehmen.
Sollten Sie Fragen zum WSF haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung, stehen wir Ihnen natürlich zur Seite.