Staatliche Soforthilfen in Baden-Württemberg

Auch Baden-Württemberg stellt eine Soforthilfe in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses bereit, auf den allerdings kein Rechtsanspruch besteht.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit höchstens 50 Beschäftigten und ihrem Hauptsitz in Baden-Württemberg, die sich unmittelbar infolge der Covid-19-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Ebenso förderungsfähig sind auch gemeinnützige Sozialunternehmen, soweit sie aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Soloselbständige und Kleinunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten sind allerdings nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten.

Zweck der Förderung ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und die Unterstützung bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Aus diesem Grund dürfen die Liquiditätsschwierigkeiten nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein. Weiterhin darf es sich vor dem 11. März 2020 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2014/C 249/01) gehandelt haben. Bei verbundenen Unternehmen ist jeweils die (Liquiditäts-)Lage des Gesamtunternehmens maßgeblich.

Die Finanzhilfe ist nach der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt und beträgt bei Antragsberechtigen mit bis zu fünf Beschäftigten bis zu 9.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro und bei bis zu 50 Beschäftigten bis zu 30.000 Euro, jeweils für drei Monate. Die Berechnung der Beschäftigtenzahl erfolgt nach Vollzeitäquivalenten, wobei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ihre Auszubildenden insoweit anrechnen dürfen. Obergrenze der Förderung ist aber in jedem Fall der unmittelbar durch die Covid-19-Pandemie verursachte Liquiditätsengpass oder ein entsprechender Umsatzeinbruch.

Eine Kumulation der Soforthilfe mit sonstigen staatlichen Hilfen ist grundsätzlich möglich. Allerdings entfällt die Förderfähigkeit, wenn bereits durch anderweitige, ggf. staatliche Unterstützung eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen abgewendet wurde. Gegebenenfalls sind daher bereits gewährte oder beantragte Förderungen in die Beurteilung des Liquiditätsengpasses mit einzubeziehen.

Den Antrag auf Soforthilfe finden Sie hier: https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf

Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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