Staatliche Soforthilfe in NRW

Nordrhein-Westfalen

Das (ausschließlich) elektronische Antragsverfahren für Soforthilfen angesichts der Covid-19-Pandemie soll im Verlauf des heutigen Freitags, dem 27. März 2020, freigeschaltet werden. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Vorausseztungen Sie Zugang zu den staatlichen Hilfen haben.

Antragsberechtigt sind gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit (zum Stichtag 31. Dezember 2019) bis zu 50 Beschäftigten, die im Haupterwerb wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. Die Zahl der Beschäftigten berechnet sich anhand der Wochenarbeitszeiten nach Vollzeitäquivalenten. Der Unternehmer selbst ist dabei mitzuzählen, Auszubildende nur, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird.

Voraussetzung einer Förderung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Covid-19-Pandemie. Das wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen Umsatz aus dem aktuellen und den beiden vorangegangenen Monaten im Vorjahr ergibt oder der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder vorhandene Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (etwa Mieten oder Leasingraten) zu zahlen. Private Rücklagen müssen nicht aufgebraucht werden. Bei verbundenen Unternehmen kommt es für den Finanzierungsengpass auf das Gesamtunternehmen an.

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat und es sich beim Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte. Ein Unternehmen gilt als „in Schwierigkeiten“, wenn es noch keine drei Jahre besteht und Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist (oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung auf Antrag der Gläubiger vorliegen) oder das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückgezahlt wurde bzw. das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt.

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen verlorenen Zuschusses, der bei bis zu fünf Beschäftigten 9.000 Euro beträgt, bei bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro und bei bis zu 50 Beschäftigten 25.000 Euro. Gezahlt wird stets der volle Betrag. Anderweitig gewährte Hilfen angesichts der Covid-19-Pandemie sind nur zu berücksichtigen, soweit durch die Kumulierung der Hilfen eine Überkompensation eintritt. Gegebenenfalls können dann Zuwendungen zurückgefordert werden.

Das Antragsverfahren ist nur medienbruchfrei digital durchführbar, ein Ausdruck des Antrags ist weder notwendig noch möglich.

Haben Sie Fragen zur Soforthilfe oder benötigen Sie Unterstützung beim Antrag? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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