Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne von § 2 des Gewerbesteuergesetzes, Unternehmen der Landwirtschaft im Rahmen landwirtschaftlicher sowie hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Primärerzeugung – und selbständige Angehörige der Freien Berufe mit jeweils bis zu 250 Beschäftigten, die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben und über eine Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern verfügen. Für Zwecke der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitkräfte in anteilige Vollzeitäquivalente umzurechnen.
Voraussetzung einer Förderung ist eine unmittelbar mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe. Diese Engpässe dürfen nicht durch anderweitige Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstige Eigen- oder Fremdmittel oder sonstige Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Das bedeutet insbesondere, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen ist. Dazu zählen jedoch nicht die langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Das Unternehmen darf sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014). Die Liquiditätsengpässe bzw. die daraus resultierende existenzgefährdende Schieflage dürfen nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein und sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen.
Die Finanzhilfe wird gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten gewährt und beträgt bei bis zu fünf Beschäftigten 5.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten 7.500 Euro, bei bis zu 50 Beschäftigten 15.000 Euro und bei bis zu 250 Beschäftigten 30.000 Euro. Obergrenze für die Finanzhilfe ist der jeweils durch die Covid-19-Pandemie verursache Liquiditätsengpass.
Möglicherweise bestehende Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie ggf. zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechung und –ausfall werden auf die Finanzhilfe angerechnet. Die Soforthilfe kann mit sonstigen staatlichen oder unionsrechtlichen Hilfen kumuliert werden, soweit hierdurch keine Überkompensation eintritt. Daher ist der Empfänger auch nach dem Erhalt der Soforthilfe verpflichtet, den Erhalt derartiger anrechenbarer Leistungen anzuzeigen.
Die Soforthilfe des Landes tritt zurück, soweit die Voraussetzungen des noch aufzulegenden Soforthilfeprogramms des Bundes erfüllt sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das bayerische Programm für den Empfänger günstiger ist. Alle für die Finanzhilfe relevanten Unterlagen sind zehn Jahre ab der Gewährung aufzubewahren.
Die Antragsfrist läuft bis zum 30. Juni 2020. Der Antrag kann elektronisch oder postalisch bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Link zur Richtlinie und zum Antrag
Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne.