Staatliche Soforthilfe im Saarland

Die saarländische Landesregierung hat ein Sofortprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (bis zu 10 Mitarbeitern) aufgelegt. Entgegen den ersten Verlautbarungen ist die Inanspruchnahme jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Insbesondere müssen Unternehmer zu erst ihre liquiden Mittel einsetzen, bevor sie staatliche Hilfe erhalten. Wir zeigen Ihnen, ob Sie Anspruch auf Soforthilfe haben.

Soforthilfeprogramme angesichts der Corona-Pandemie

Saarland

Auf die Soforthilfe besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, sondern das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.Insgesamt wurden 30 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Gegenstand der Soforthilfe ist eine einmalige Billigkeitsleistung für Unternehmen und Freiberufler, die unmittelbar in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in einen massiven Liquiditätsengpass geraten sind. Liquiditätsengpass bedeutet, dass es unmittelbar in Folge der Covid-19-Pandemie an ausreichender Liquidität fehlt, etwa um laufende Verpflichtungen zu zahlen. Der Liquiditätsengpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein und muss durch Eidesstattliche Versicherung bestätigt werden.

Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist allerdings verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Dazu rechnen nicht die langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Weiterhin muss zur Behebung des Liquiditätsengpasses bereits Kontakt zu einer Bank aufgenommen worden sein, der erfolglos war oder nicht zu ausreichender Behebung des Liquiditätsengpasses geführt hat. Hierunter ist nicht zu verstehen, dass ein neuer Kredit aufgenommen werden muss; vielmehr geht es um die Auslotung bestehender Möglichkeiten zur Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, etwa Stundung von Zinsen oder die Aussetzung der Rückzahlung.

Ebenso ist zuvor das zuständige Finanzamt (ggf. formlos) um Steuerstundungen, Aussetzung von Vorausszahlungen o.Ä. zu ersuchen sowie soweit möglich Kurzarbeitergeld zu beantragen. Hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes reicht angesichts der Bearbeitungsdauer bereits die bloße Beantragung aus.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt 2019 bis zu zehn sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt haben. Arbeitende Eigentümer und Teilhaber werden berücksichtigt, nicht dagegen Auszubildende. Teilzeitkräfte, die mit weniger als 30 Wochenstunden beschäftigt werden, werden je nach Stundenzahl nur anteilig mit eingerechnet.

Bei verbundenen Unternehmen ist sowohl für die Liquidität als auch für die Mitarbeiterzahl jeweils auf das Gesamtunternehmen abzustellen

Der Umfang der gewährten Soforthilfe ist nach Mitarbeiterzahl gestaffelt: Bei bis zu einem Mitarbeiter werden bis zu 3.000 Euro gewährt, bei bis zu fünf Mitarbeitern bis zu 6.000 Euro und bei bis zu zehn Mitarbeitern bis zu 10.000 Euro. Obergrenze ist in jedem Fall der Betrag des Liquiditätsengpasses für maximal 3 Monate. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie Versicherungsleistungen aus der Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder –ausfall sind anzurechnen.

Die saarländische Corona-Soforthilfe kann nur bis zum Inkrafttreten eines noch aufzulegenden Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes, längstens bis zum 30. April 2020 beantragt werden. Sollten in Zukunft Bundesmittel aus einem entsprechenden Soforthilfeprogramm beantragt und bewilligt werden, ist die Finanzhilfe an das Saarland zurückzuzahlen.

Die Einreichung des Antrags auf Soforthilfe erfolgt grundsätzlich elektronisch (Scan oder Foto), nur ausnahmsweise schriftlich. Alle für die Soforthilfe relevanten Unterlagen sind vom Empfänger für zehn Jahre ab der Gewährung aufzubewahren.

Link zur Richtlinie und zu den FAQs:

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Richtlinie_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

Wegen der zahlreichen Fragen hat das Saarland eine FAQ-Liste online gestellt:

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Hotline_Corona_-_FAQs_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

Haben Sie Fragen zur Soforthilfe oder benötigen Sie Unterstützung beim Antrag? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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