Kurzarbeitergeld

Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Zum Teil können Lieferanten aus dem Ausland nicht mehr liefern oder Lieferungen verzögern sich, oder Mitarbeiter sind erkrankt und die eigene betriebliche Tätigkeit ist dadurch eingeschränkt oder eingestellt worden. Auch die behördlichen Maßnahmen führen dazu, dass Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants und viele andere Betriebe ihr Geschäft nicht fortführen können. Um in dieser Phase Kündigungen zu vermeiden, hat die Bundesregierungen das Kurzarbeitergeld ausgeweitet. Es gibt auch andere Möglichkeiten zur Reduzierung von Personalkosten.

 

Die gesetzliche Grundlage für das Kurzarbeitergeld bietet § 95 SGB III. Aufgrund des Corona-Virus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld vorgesehen. Die Erleichterungen werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet:

 

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitszeiten der Beschäftigten werden zu 100 % durch die Bundesagentur erstattet.
  • Das Kurzarbeitergeld wird auch auf Leiharbeitnehmer ausgedehnt.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden (soweit diese Möglichkeit aufgrund eines Tarifvertrags besteht).

 

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts und in den Fällen, in denen mindestens ein Kind im Haushalt des kurzarbeitenden Mitarbeiters lebt, 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Ein Vorschuss wird allerdings weiterhin nicht geleistet. Arbeitgeber müssen zunächst die Kurzarbeit bei der Bundesagentur anzeigen und können dann das Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesagentur leistet dann eine Erstattung des vom Arbeitgeber gezahlten Kurzarbeitergeldes. Des Weiteren ist der Bezug von Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate möglich. 

 

Der Arbeitgeber darf überdies nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt hierfür eine Rechtsgrundlage. In Betrieben mit Betriebsrat ist dies in der Regel eine Betriebsvereinbarung. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist und der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält, müssen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

 

Diese Leistung muss der Arbeitgeber beantragen und den Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz zuvor anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Hierzu finden sich weitere Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Zur Reduzierung der Personalkosten kommt überdies in Betracht:

–       Überstunden können genutzt und abgebaut werden.

–       Der Arbeitgeber kann in sehr engen Ausnahmefällen einseitig Urlaub anordnen. Aufgrund der derzeitigen Situation, wäre die Möglichkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu besprechen.

–   In Betracht käme auch eine betriebsbedingte Änderungskündigung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ggf. eine solche, gerichtet auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl, möglich.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

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