Die Corona-Pandemie führt bei vielen Unternehmen zu massiven Umsatzeinbrüchen. Die Fixkosten (Miete, Leasingraten, Zinsen, Tilgungen) müssen aber gleichwohl bedient sein. Der Zugang zu staatlichen Hilfsmaßnahmen ist bisher bürokratisch überlastet und durch zum Teil hohe Hürden versperrt. Bankkredite können zwar mit Mitteln der KfW erlangt werden, jedoch müssen die Banken entsprechende Anträge prüfen, die Risiken bewerten und die gesteigerten Risiken nach der Eigenkapitalrichtlinie abdecken. Kurz: Die Sicherung der Finanzierung von Unternehmen jeder Größenordnung wird erschwert.
Kann die Unternehmensfinanzierung nicht dauerhaft sichergestellt werden, könnte der Weg in die eigenverwaltete Insolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein sinnvoller Schritt für die Zukunft sein.
Anders sieht es aus, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder ein Unternehmen überschuldet ist. In diesen Fällen besteht eine – zum Teil strafbewährte – Insolvenzantragspflicht.
Nachdem durch die Corona-Krise viele Unternehmen von heute auf morgen insolvent zu werden drohen, hat das Justizministerium (BMJV) angekündigt, einen Gesetzesvorschlag zu erarbeiten, nach welchem die Insolvenzantragspflicht für die Dauer bis zum 30.09.2020 (oder 31.03.2021) ausgesetzt werden soll. Bisher gibt es hierzu aber noch keinen Gesetzesentwurf. Bisher ist nur bekannt, dass zwei Kriterien vorliegen müssen, damit die Insolvenzantragspflicht vorübergehend nicht greift:
- Der Insolvenzgrund – gleich ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – muss durch die Covid19-Pandemie ausgelöst worden sein und
- es müssen begründete Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens bestehen. Das kann entweder durch beantragte Staatshilfen oder ernsthafte Verhandlungen zur weiteren Finanzierung oder Sanierung belegt werden.
Es wird in der Praxis schwer sein, nachzuweisen, ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Staatliche Beihilfen werden für den Mittelstand häufig nur selten verfügbar sein. Praktisch relevant werden daher Verhandlungen mit der Hausbank sein. Hier können die KfW-Programme sicherlich einen Beitrag zur Erlangung von Krediten leisten.
Für Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände wird es darauf ankommen, genau zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund bereits vorliegt.
Wir unterstützen Sie im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, indem wir belastbare Liquiditätsplanungen mit Ihnen erarbeiten, Verhandlungen mit Banken, Finanzbehörden, Lieferanten und anderen Gläubigern führen oder ein Gutachten für die Unternehmenssanierung erstellen.