Fürsorgepflichten des Arbeitgebers in der Corona-Krise

Den Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Fürsorge- und Schutzpflichten, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber hat danach grundsätzlich die Verpflichtung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Aus der konkreten Gefährdung muss der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer ableiten und umsetzen. Die Maßnahmen können technisch und organisatorisch sein, wie beispielsweise die Trennung von Arbeitsbereichen, die Umsetzung von Mehrpersonenbüros zu Einzelbüros, die Erstellung eines Pandemieplans, die Beschränkung der Mitarbeiterzahl, die Nutzung von Homeoffice, sowie die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und die Hinweiserteilung zu deren Benutzung und dem Einhalten von Hygienestandards. Darüber hinaus sollte den Arbeitnehmern der Hinweis erteilt werden, dass diese bei Anzeichen von Symptomen der Arbeit fernbleiben und sich im üblichen Verfahren krank melden und den Arbeitgeber bei Verdacht oder Infektionsbestätigung unverzüglich informieren sollen.

Inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, derartige Präventivmaßnahmen durchzuführen, hängt jedoch vom Einzelfall ab und bedarf jeweils einer Interessenabwägung. Konkrete Hinweise hierzu finden sich unter anderem auch auf folgenden Internetadressen:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
https://www.baua.de
https://www.infektionsschutz.de

Sofern sich eine Erkrankung eines Arbeitnehmer mit dem Covid19-Virus bestätigt, sollte der Arbeitgeber zunächst die zuständige Gesundheitsbehörde einbinden, um zu klären, mit welchem Mitteln mögliche Übertragungsgefahren in dieser Situation gemindert oder vermieden werden können und der Betrieb aufrecht erhalten werden kann.

Der erkrankte Arbeitnehmer ist nach Hause zu schicken. Zusätzlich sollten diejenigen Arbeitnehmer informiert werden, die Kontakt mit dem infizierten Arbeitnehmer hatten. Diese sollten sich nach der Empfehlung des Robert Koch-Instituts umgehend testen lassen. Bis zur Feststellung des Ergebnisses, sollte der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeit freistellen. Bei dieser Freistellung, ohne dass eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne angeordnet wurde, handelt es sich arbeitsrechtlich um eine vorübergehende Freistellung nach § 616 BGB, in der der Arbeitgeber das Entgelt fortzuzahlen hat.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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