Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mittlerweile haben sämtliche Bundesländer auf die Covid19-Pandemie mit erheblichen Einschränkungen der Gewerbe- und Berufsfreiheit reagiert und durch Allgemeinverfügung ganze Branchen stillgelegt. Daneben können auch für einzelne Mitarbeiter oder Betriebsteile durch das Gesundheitsamts Quarantäne angeordnet werden. Welche Ansprüchen nach dem IfSG bestehen können, zeigen wir Ihnen hier auf:

  • 30 IfSG sieht die Möglichkeit vor, dass das Gesundheitsamt als zuständige Behörde bereits für Krankheitsverdächtige eine Quarantäne anordnen kann. Außerdem kann nach § 31 IfSG – ebenfalls bereits im Verdachtsfalle – die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. In beiden Fällen kann einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden.

Hier greift § 56 Abs. 1 IfSG, der dem Betroffenen Anspruch auf eine nach dem Verdienstausfall zu bemessende Entschädigung einräumt. Nach § 56 Abs. 2 IfSG wird die Entschädigung für die ersten sechs Wochen in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebten Woche an nur noch in Höhe des 70-prozentigen Krankengeldes. Zahlungspflichtig ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitgeber, dem auf Antrag ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages zu gewähren ist und der sich im Anschluss die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann. Mit Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde gezahlt. Die Antragsfrist beträgt jeweils drei Monate nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. dem Ende der Quarantäne.

Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall durch die zuständige Behörde, der in diesen Fällen durch § 56 Abs. 2 Satz 2 IfSG ergänzt wird. Danach hat die Behörde neben der Entschädigung auf Antrag Ersatz für weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben zu leisten, allerdings nur in angemessenem Umfang.

Entschädigungsberechtige müssen sich in jedem Fall nach § 56 Abs. 8 IfSG anderweitig erhaltene Einkünfte – oder solche, die sie böswillig zu erwerben unterlassen haben – auf die Entschädigung anrechnen lassen. Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit lässt den Entschädigungsanspruch dagegen unberührt.

Anspruchskonkurrenzen sind in § 56 Abs. 9 und 10 IfSG geregelt: Bestehen hinsichtlich des Verdienstausfalls anderweitige Ersatzansprüche, so gehen diese auf das zahlungsverpflichtete Land über; umgekehrt geht der Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigen für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zusteht.

Neben der Erwerbstätigkeit können aber auch sachliche Werte durch Maßnahmen zum Infektionsschutz betroffen sein. Werden auf Grundlage der allgemeinen Ermächtigungen nach §§ 16, 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder auf andere Art und Weise im Wert gemindert, so besteht nach § 65 IfSG ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Minderung im gemeinen Wert.

Unklar ist die Rechtslage, wenn die Betriebsunterbrechung auf einer Allgemeinverfügung beruht, die die gesamte Branche betrifft.

Die gesetzlichen Bestimmungen von § 56 IfSG dürften eher dafür sprechen, dass grundsätzlich kein Anspruch besteht, wenn auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen und Schließungsanordnungen ergehen. Diesen Schutzmaßnahmen ergehen nicht aufgrund einer der eingangs erläutern Rechtsnormen, sondern auf § 28 IfSG. An diese Rechtsnorm knüpft der Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG indes nicht an. Gleichwohl bedeutet das nicht, dass betroffenen Unternehmern, besonders Gaststätten, von vornherein keine Ansprüche zustehen. Im Rahmen der Covid19-Pandemie betreten wir an dieser Stelle rechtliches Neuland, in dem viele noch ungeklärte Fragen der Entschädigungsansprüche gelöst werden.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prüfung entsprechender Anträge. Als Ansprechpartner in unserer Praxis steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Eike Steffen Mast (eike.mast@gottschalk-partner.de; Telefon: 0681/99689-34) zur Verfügung.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
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