Corona-Gesetzgebung: Virtuelle Hauptversammlung

Bundestag und Bundesrat reagieren auch im Aktienrecht auf die Ausgangsbeschränkungen der Länder und die Ansteckungsgefahren bei “Massenversammlungen”.

Die Corona-Krise führt zu erheblichen Veränderungen im Recht – wenn auch teilweise nur temporär. Für die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, die bisher stets als Präsenzversammlungen abgehalten abzuhalten waren, führt die Corona-Pandemie zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen. Diese Möglichkeit besteht, auch ohne Satzungsermächtigung, bis zum 31.12.2020. Hierzu hat der Gesetzgeber den Aktiengesellschaften nun die Möglichkeit eingeräumt, dass der Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) den Aktionären eine elektronische Teilnahme oder die Stammabgabe per Brief ermöglichen kann. Die gesamte Hauptversammlung kann durch Bild- und Tonübertragung erfolgen.
Ferner können Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlung unter Ausschluss der physischen Präsenz der Aktionäre durchzuführen (virtuelle Hauptversammlung), wenn die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen:
• die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton übertragen;
• die Aktionäre können ihr Stimmrecht elektronisch oder durch Briefwahl ausüben, wobei eine Vollmachtserteilung möglich sein muss;
• die Aktionäre können ihr Fragerecht elektronisch ausüben und
• Aktionäre, die ihr Stimmrecht elektronisch oder durch Briefwahl ausüben, können Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen, ohne dass ihre persönliche Anwesenheit Voraussetzung hierfür ist.
Daneben kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Hauptversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Weiterhin gibt es kürze Fristen für den Record Date (Nachweisstichtag). Das Verlangen, die Tagesordnung zu ergänzen, kann bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft gestellt werden.
Verlängert wurde hingegen die Frist zur Durchführung der Hauptversammlung, die bisher innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres erfolgen musste. Sie kann nun fristungebunden innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Sollten Sie Fragen bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

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