Auswirkungen der Corona-Krise auf Lieferverträge

Produktionsunternehmen und Zwischenhändler haben mit ihren
Kunden häufig Lieferverträge abgeschlossen, die feste Lieferfristen oder
Termine beinhalten. In der Corona-Krise kam es zu erheblichen Problemen kommen,
diese Termine einzuhalten. Grenzkontrollen können dazu führen, dass Materialien
für die Produktion verspätet eintreffen. Wichtige Mitarbeiter in der Produktion
können erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden. Nach § 32
Infektionsschutzgesetz kann die zuständige Behörde sogar die Stilllegung der
Produktion anordnen.

In all diesen Fällen können die Liefertermine häufig nicht
eingehalten werden. Teilweise kommt es sogar zu erheblichen Lieferverzögerungen
oder gar zum vollständigen Ausfall der Produktion.

Daher gilt es, rechtzeitig zu prüfen, was zu unternehmen ist,
um erhebliche Schadenersatzforderungen der Kunden zu vermeiden. Diese können
beispielsweise daraus entstehen, dass der Kunde seinerseits ein
Produktionsunternehmen ist, dessen Produktion auf die Lieferung angewiesen ist.
Auch Verträge mit Handelsunternehmen sehen teilweise erhebliche Konventionalstrafen
vor, wenn Liefertermine nicht eingehalten werden.

Auf der anderen Seite ist die Corona-Krise ein bisher nicht
dagewesenes Ereignis, das zum Ausfall einer Lieferung führen kann, ohne dass
das Produktionsunternehmen ein Verschulden trifft. Daher kann die Haftung für
solche Lieferverzögerungen regelmäßig vermieden werden, wenn seitens des
Produktionsunternehmen rechtzeitig gehandelt wird.

Zunächst ist es wichtig, noch vor Eintritt der
Lieferverzögerung die abgeschlossenen Lieferverträge nebst den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu prüfen. Viele Lieferverträge enthalten Regelungen zu „höherer
Gewalt“. Behördliche Eingriffe wie die Stilllegung der Produktion oder
Quarantäne-Maßnahmen gegen Mitarbeiter können „höhere Gewalt“ darstellen. In den
Lieferverträgen ist häufig geregelt, dass in diesem Fall der Lieferant von
seiner Lieferpflicht frei wird. Allerdings wird dies oft an Bedingungen
geknüpft, insbesondere an die rechtzeitige Information des Vertragspartners. Die
Information muss dabei so rechtzeitig wie möglich erfolgen, damit der
Vertragspartner noch reagieren kann. Erfolgt die Information nicht rechtzeitig,
haftet der Lieferant für die Lieferverzögerung in vollem Umfang.

Enthalten die Lieferverträge keine Regelung der „höheren
Gewalt“, so gilt in Deutschland das BGB, in internationalen Lieferverträgen
regelmäßig das UN-Kaufrecht. Im Gegensatz zum UN-Kaufrecht ist im BGB die „höhere
Gewalt“ nicht ausdrücklich geregelt. Kann der Lieferant wegen behördlicher
Eingriffe nicht liefern, so gilt dies als Fall der Unmöglichkeit. Nach § 275 BGB
wird der Lieferant von der Lieferpflicht frei und der Kunde von der Pflicht,
für die Lieferung zu bezahlen. Allerdings fordert die Rechtsprechung auch in
diesem Fall eine rechtzeitige Information des Lieferanten.

Unternehmen mit wichtigen Lieferverträge sollten daher als
Vorbereitung für mögliche Lieferverzögerung aufgrund der Corona-Krise unbedingt
ihrer Lieferverträge prüfen, damit im Falle eines Falles alle Pflichten
eingehalten werden und eine Haftung für den Lieferverzug vermieden wird.

Gerne sind wir Ihnen bei der Vorbereitung auf den Krisenfall
behilflich und stehen Ihnen auch bei der Abwehr von Ansprüchen zur Seite.

Ihr Ansprechpartner für nationale und internationale Lieferverträge: Rechtsanwalt Dr. Mischa Dippelhofer, Telefon 0681/99689-30, E-Mail: mischa.dippelhofer@gotschalk-partner.de

Über den Autor

Dr. Mischa Dippelhofer

Dr. Mischa Dippelhofer unterstützt Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des nationalen und internationalen Handelsrechts, des Marken- und Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Insolvenzrechts. Insbesondere berät er Sie zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf nationale und internationale Lieferbeziehungen und Vertriebsverträge, auf Lizenzverträge sowie auf die Produktion.

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