Bund und Länder reagieren in der Corona-Krise und weiten die Hilfsmaßnahmen aus. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen Hilfsprogramme von Bund und Ländern.
KfW-Programme
KfW-Schnellkredit
Das KfW-Sonderprogramm wurde zwischenzeitlich ergänzt durch den KfW-Schnellkredit. Mittelständische Unternehmen sollen durch Darlehen unterstützt werden, bei denen die KfW zum Zwecke einer schnellen Kreditvergabe Finanzierungspartner, d.h. die Hausbank, zu 100 Prozent von der Haftung freistellt und auf eine Kreditrisikoprüfung verzichtet wird.
Der KfW-Schnellkredit steht allen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die bereits seit dem 1. Januar 2019 am Markt tätig sind und die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren sowie geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen.
Das Kreditvolumen beläuft sich auf bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 pro Unternehmen, ist allerdings für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf 500.000 Euro begrenzt, für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten auf 800.000 Euro. Die Kreditsumme kann für Betriebsmittel und Investitionen verwendet werden. Der Zinssatz beträgt 3 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren.
Derzeit steht allerdings noch die Genehmigung des KfW-Sofortkredits durch die EU-Kommission aus. Erst dann kann das Kreditprogramm an den Start gehen.
Maßnahmenpaket für Start-Ups
Weiterhin plant der Bund ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Start-Ups, das nun schrittweise umgesetzt werden soll. Insbesondere sollen Wagniskapitalgeber für die zusätzliche Kapitalbereitstellung für in Liquiditätsengpässe geratene Unternehmen gestärkt und Finanzierungsrunden bei ausfallenden Fondsinvestoren sowie junge Start-Ups und kleine Mittelständler ohne Wagniskapitalgeber unterstützt werden.
Informationen erhalten Sie hier.
Bayern
Das Land Bayern hat die Bedingungen seiner Soforthilfe für Start-Ups erleichtert, die nicht länger als 5 Jahre am Markt tätig sind.
Informationen für „Existenzgründer und Start-Ups” erhalten Sie hier.
Rheinland-Pfalz
Auch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) stellt nun mit dem „Corona Soforthilfe Kredit RLP“ einen Sofortkredit zur Verfügung, der über die Hausbank beantragt werden kann. Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Freiberufler sowie gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Die Kreditsumme beträgt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten 10.000 Euro, für Unternehmen mit über 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten 30.000 Euro zuzüglich eines separat ausgezahlten Zuschusses des Landes von 9.000 Euro. Der Zinssatz beträgt fest 1 %. Bis zum 31. März 2022 ist der Kredit tilgungsfrei und soll in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten zwischen dem 31. März 2022 und dem 31.3.2026 getilgt werden. Die ISB stellt die durchleitende Bank zu 100 % von der Haftung frei.
Die ISB stellt weitere Informationen hier zur Verfügung.
Hessen
Die Förderbank für Hessen (WIBank) gewährt in der Corona-Krise neue Unterstützungsmöglichkeiten als Ergänzung zu bereits bestehenden Fördermöglichkeiten, insbesondere der Landessoforthilfe. Vor der Beantragung der neuen Liquiditätshilfen soll diese in jedem Fall in Anspruch genommen werden.
Für kleine Unternehmen und Selbständige mit höchstens 50 Beschäftigten nach Vollzeitäquivalenten (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Primärerzeugung) steht mit dem Programm „Hessen-Mikroliquidität“ bis zum 31. Dezember 2020 ein Betriebsmittelkredit von 3.000 bis zu 35.000 Euro zur Verfügung, um zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken, der durch die Corona-Krise entstanden ist und für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Das genaue Kreditvolumen soll sich am Liquiditätsbedarf für 6 Monate ab dem 13. März 2020 orientieren. Bankübliche Sicherheiten müssen nicht gestellt werden. Die Laufzeit der Förderdarlehen beträgt 7 Jahre bei 2 tilgungsfreien Jahren ab dem Monat der Zusage. Das Darlehen kann allerdings jederzeit zu mindestens 20 % ohne Vorfälligkeitsentschädigung getilgt werden. Der Zinssatz beträgt 0,75 % p.a.
Gewerbliche und Sozialunternehmen sowie Freiberufler, bei denen es sich um KMU handelt und die ihren Sitz oder eine Betriebstätte in Hessen aufweisen, können die Liquiditätshilfe für KMU in Hessen in Anspruch nehmen. Die WIBank gewährt hier ein Nachrangdarlehen in Höhe von bis zu 200.000 Euro als Ergänzung zu einem ggf. besicherten Darlehen der Hausbank in Höhe von mindestens 20 % der Refinanzierungssumme. Für das Nachrangdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten zu erbringen. Es kann als endfälliges Darlehens mit einer Laufzeit von 2 Jahren (bei einem Zinssatz von aktuell 1,25 % p.a.) vereinbart werden oder alternativ als Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren (bei einem Zinssatz von aktuell 1,4 % p.a.), das nach zwei Tilgungsfreijahren in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten getilgt wird.
Informationen „Hessen-Mikroliquidität“ erhalten Sie hier, ein Merkblatt ist hier abrufbar.
Informationen „Liquiditätshilfe für KMU in Hessen“ erhalten Sie hier. Das Merkblatt zur Hilfe finden Sie hier., der Antrag ist hier abrufbar.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen kann die Bürgschaftsbank nun Kredite in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro zu 50 % absichern. Alternativ kann eine 80-prozentige Ausfallbürgschaft für Kredite in Höhe von bis zu 3,125 Millionen Euro übernommen werden.
Weiterhin hat das Land die Gewährung von Landesbürgschaften in Höhe von mehr als 3,125 Millionen Euro für die Zwecke Corona-bedingten Liquiditätsbedarfs konkretisiert und angepasst. So können für gewerbliche Unternehmen aller Sektoren, Freiberufler und Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die ihren Sitz oder wirtschaftlichen Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, ein tragfähiges Geschäftsmodell aufweisen und sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, Bürgschaften in Höhe von bis zu 90 % eines Kreditbetrages übernommen werden.
Der Kreditbetrag wird ermittelt auf Basis einer Liquiditätsplanung in Höhe des Liquiditätsbedarfs der kommenden 18 Monate für KMU bzw. der kommenden 12 Monate für Großunternehmen oder pauschal in Höhe des Doppelten der Lohnsumme 2019 oder in Höhe von 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal in der Regel allerdings 50 Millionen Euro. Landesbürgschaften unter dem Corona-Krisenprogramm können für die Dauer von höchstens 6 Jahren übernommen werden.
Informationen erhalten Sie beim Land und bei der Bürgschaftsbank.
Das Saarland und Baden-Württemberg haben zwischenzeitlich keine neuen Hilfen geschaffen.