Mittlerweile sieht auch das Land Hessen eine dezidierte Soforthilfe für die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses vor. Diese tritt ergänzend neben die bereits bestehenden Fördermöglichkeiten für KMU im Land, die sich aus verschiedenen Angeboten günstiger Kredite und Bürgschaften zusammensetzen.
Antragsberechtigt sind Selbständige einschließlich Angehöriger Freier Berufe, Kleinstunternehmen und KMU – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Primärerzeugung – mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Hessen.
Gewährt wird eine Förderung, wenn Antragsberechtigte unmittelbar infolge der Covid-19-Pandemie in eine existenzgefährdende Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Engpass nicht mittels sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Geht man vom Verständnis dieser Subsidiarität in anderen Bundesländern aus, so dürfte auch für die hessische Förderung die Verwendung privater liquider Mittel vorrangig sein. Nicht förderfähig sind in jedem Fall Engpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind. Das Vorliegen der existenzgefährdenden Wirtschaftslage ist durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen.
Die Förderung ergänzt das vorgesehene Hilfsprogramm des Bundes und beläuft sich zusammen mit diesem bei Antragsberechtigten mit bis zu fünf Beschäftigten auf 10.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten auf 20.000 Euro und bei bis zu 50 Beschäftigten auf 30.000 Euro, jeweils für drei Monate. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitkräfte in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Obergrenze für eine Förderung ist stets der Betrag des durch die Covid-19-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses. Eventuelle Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherungen von Betriebsunterbrechungen oder –ausfall sind soweit vorhanden auf die Fördersumme anzurechnen. Dagegen ist eine Kumulation mit anderen staatlichen oder unionsrechtlichen Beihilfen grundsätzlich möglich.
Die Anträge werden ab 30. Mai 2020 online beim Regierungspräsidium Kassel verfügbar sein.
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