Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Bereits am 13.03.2020 hat der Gesetzgeber reagiert und versucht die Folgen der Covid19-Pandemie durch Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld abzumildern:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitszeiten der Beschäftigten werden zu 100 % durch die Bundesagentur erstattet.
  • Das Kurzarbeitergeld wird auch auf Leiharbeitnehmer ausgedehnt.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden (soweit diese Möglichkeit aufgrund eines Tarifvertrags besteht).

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts und in den Fällen, in denen mindestens ein Kind im Haushalt des kurzarbeitenden Mitarbeiters lebt, 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Ein Vorschuss wird allerdings weiterhin nicht geleistet. Arbeitgeber müssen zunächst die Kurzarbeit bei der Bundesagentur anzeigen und können dann das Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesagentur leistet dann eine Erstattung des vom Arbeitgeber gezahlten Kurzarbeitergeldes.

Als Ansprechpartner in unserer Praxis steht Ihnen Herr Steuerberater Eike Steffen Mast (eike.mast@gottschalk-partner.de; Telefon: 0681/99689-34) zur Verfügung.

Über den Autor

Eike Steffen Mast, LL.M.
Eike Mast ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er berät Mandanten akut zum Umgang mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie zur Stellung von Anträgen für staatliche Hilfen. Weiter ist er Ihr Ansprechpartner für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen.
Hr-Mast-web

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